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Änderung der Transplantationsverordnung


Stellungnahme der VKAS zur Vernehmlassung der Änderung der Transplantationsverordnung vom 31.01.2017

Die Verordnungsrevision beinhaltet unseres Erachtens einige wichtige Neuerungen, wie sie die Vervollständigung der Meldungen von Lebendspenden an das BAG und der Ausweis zusätzlicher Einflussfaktoren für den Transplantationserfolg im Rahmen der Veröffentlichung von Transplanstationsergebnissen darstellen. Andererseits wird im erläuternden Bericht zur Verordnung nicht zwischen vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor und nach dem Tod unterschieden. Die Ausführungen können deshalb zu Missverständnissen führen. Die Konsultation der in Revision befindlichen Richtlinien der SAMW bestärken diesen Eindruck. Bei den einzelnen Artikeln ist darauf zurückzukommen.






 

Feststellung des Todes und Vorbereitung der Organentnahme im Hinblick auf Organtransplantationen


Richtlinien «Feststellung des Todes und Vorbereitung der Organentnahme im Hinblick auf Organtransplantationen»


Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017

Stellungnahme vom 31.01.2017


Es ist zweifellos zu begrüssen, wenn die sichere Feststellung des Todes als zentrale Voraussetzung der Transplantationsmedizin bezeichnet wird. Anschliessend wird allerdings ausgeführt, dass «das Transplantationsgesetz für den Tod eines Menschen den Ausfall der Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms» festlege. Dies ist streng genommen nicht zutreffend. Denn es ist ja nicht der Gesetzgeber, der das Hirntodkriterium der Medizin vorschreibt. Vielmehr wurde ursprünglich die neurologische Definition des Todes vom Gesetzgeber anerkannt und übernommen, der Gesetzgeber stützt sich lediglich auf den medizinischen Sachverstand. Demzufolge verweist die noch geltende Transplantationsverordnung denn auch auf die Richtlinien der SAMW aus dem Jahre 2011. Daselbst wird unter der Rubrik 1 (Todeskriterium) noch der «irreversible Ausfall sämtlicher Funktionen des Gehirns» erwähnt. Der Ausfall sämtlicher Funktionen des Gehirns wird in den vorliegenden revidierten Richtlinien nicht mehr erwähnt, wäre unseres Erachtens aber unbedingt zu ergänzen, zumal sonst der Eindruck erweckt werden kann, dass nur noch die relevanten oder wichtigsten Hirnfunktionen gemeint sind. Derartige Auslassungen, Umformulierungen mögen unscheinbar wirken, sind unseres Erachtens für die Feststellung des Hirntodes jedoch von grosser Bedeutung. Zu Recht wird in den Vorbemerkungen der Präambel darauf verwiesen, dass Sterben ein biologischer Prozess ist, der mit variablem Erscheinungsbild über eine gewisse Zeitspanne abläuft. Der Hinweis, dass die Richtlinien zur Festlegung des Todes letztlich eine gesellschaftliche Festlegung seien und die entsprechenden Verfahrensweisen in verschiedenen Ländern divergieren, ist zumindest ein indirekter Hinweis auf einen Pragmatismus bei verbleibenden Unsicherheiten zu Gunsten der Transplantationsmedizin. Zu bemerken ist auch, das z. B. in England der irreversible Ausfall des Hirnstammes als Todeskriterium ausreicht. Die Richtlinien der SAMW sind eher Resultat von Expertenmeinungen, welche hinsichtlich Hirntod und dem damit verbundenen Ausfall der integrativen Funktionen des Gehirns für den Organismus nicht unumstritten sind.



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